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Satzung der Fachschaft

Sales Engineering and Product Management an der Ruhr-Universität Bochum

§1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Fachschaft Sales Engineering and Product Management der Ruhr-Universität Bochum, im Folgenden kurz: SEPM.


§2 Fachschaft

Alle ordentlich immatrikulierten Studierenden der Ruhr-Universität Bochum im Studiengang SEPM sind Mitglieder der Fachschaft.


§3 Organe

Die Organe der Fachschaft sind:
- die Vollversammlung,
- der Fachschaftsrat und
- Vorstand des Fachschaftsrates


§4 Vollversammlung der Fachschaft

  1. Die Vollversammlung der Fachschaft als Versammlung ihrer Mitglieder ist oberstes beschließendes Organ.

  2. Die Vollversammlung der Fachschaft findet mindestens einmal im Semester statt. Die Vollversammlung muss vom Fachschaftsrat einberufen werden, auf:
    - schriftlichen Antrag von mindestens fünf Prozent der Fachschaftsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung
    - Antrag des Fachschaftsrates

  3. Eine Vollversammlung der Fachschaft wird mindestens zwei Wochen vorher durch fachschaftsöffentlichen Aushang angekündigt. Die Ankündigung enthält Zeit, Ort und Tagesordnung der Vollversammlung. Zeitgleich mit der Ankündigung wird der AStA über die Vollversammlung informiert.

  4. Anträge (mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung; siehe. §10) können vor oder während der Vollversammlung mündlich eingebracht werden.

  5. Über die Vollversammlung wird ein Protokoll geführt und der Fachschaft und dem AStA anschließend zugänglich gemacht.

  6. Die Vollversammlung der Fachschaft wählt:
    - den Fachschaftsrat
    - je eine/n Finanzreferent*in und eine/n Kassenverwalter*in

§5 Wahlen

  1. Die Vollversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen finden gesonderte Bestimmungen des §10 Anwendung.

  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Fachschaft SEPM

  3. Die Mitglieder des Fachschaftsrates werden in der Regel für ein Semester gewählt.

§5a Kandidatur für den Fachschaftsrat

  1. Eine Woche vor der Vollversammlung findet ein Vortreffen statt, auf dem sich alle Kandidierenden persönlich vorstellen und ihre Motivation erklären.

  2. Als Vorbereitung auf die Vollversammlung bereiten alle neuen Kandidaten eine kurze Selbstvorstellung, in der sie kurz allgemeine Informationen, Motivation und ggf. bisheriges Engagement präsentieren. Es ist darauf zu achten, dass diese eine objektive Beurteilung der Kandidierenden ermöglicht.

  3. Eine „spontane Kandidatur“ ist nicht möglich, alle Bewerber müssen zum Vortreffen erscheinen. Eine begründete Verhinderung ist dem Fachschaftsratvorsitzenden bis zum Ablauf des Vortreffens zu melden.

§5b Wahl des Fachschaftsrates

  1. In Vorbereitung auf die Wahl des Fachschaftsrates haben die Fachschaftsratvorsitzenden Wahlzettel zu erstellen. Ein Wahlzettel umfasst die Namen aller Kandidierenden und ist in Listenform darzustellen, um eine eindeutige Zuordnung der abgegebenen Stimmen zu gewährleisten.

  2. Die Vollversammlung wählt zunächst zwei Wahlleiter, die die anstehende Wahl durchführen.

  3. Nach Feststellen der Zahl der anwesenden Fachschaftsmitglieder teilen die Wahlleitenden die Wahlzettel aus. Jedes anwesende Fachschaftsmitglied erhält einen Wahlzettel.

  4. Auf einem Wahlzettel sind maximal 22 Stimmen abzugeben. Pro Person kann eine Stimme abgegeben werden. Sind mehr als die geforderte Stimmanzahl auf einem Wahlzettel abgegeben, wird dieser für ungültig erklärt. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, Vollmachten sind nicht zulässig.

  5. Die maximal 22 Kandidierenden mit den meisten Stimmen erhalten einen Sitz im Fachschaftsrat. Um ihr Amt als gewähltes Mitglied im Fachschaftsrat anzutreten, müssen die Kandidierenden ihre Wahl annehmen.

  6. Für den Fall, dass sich 22 Studierende oder weniger zur Wahl stellen, kann ein Antrag auf Blockwahl gestellt werden. Sobald ein Mitglied der Vollversammlung sich gegen eine Blockwahl ausspricht, wird diese nicht durchgeführt.

§6 Der Fachschaftsrat

  1. Der Fachschaftsrat ist beschlussfassendes und ausführendes Organ der Fachschaft und vertritt die Interessen der Studierendenschaft.

  2. Der Fachschaftsrat ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

  3. Der Fachschaftsrat besteht aus maximal 22 Mitgliedern.

  4. Der Vorsitz des Fachschaftsrates, sowie die Grämienämter werden Fachschaftsratintern gewählt und geregelt.

  5. - Der Vorsitz wird von 2 Personen aus der Mitte des Fachschaftsrats durch Wahl besetzt.

    - Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorsitzes werden durch eine Geschäftsordnung des Vorstands bestimmt. Diese wird innerhalb des Fachschaftsrates ausgearbeitet und abgestimmt.

  6. Einzelne Mitglieder der Fachschaft können mit speziellen Aufgaben betraut werden. Die Gesamtverantwortung liegt dennoch beim Fachschaftsrat.

  7. Der Fachschaftsrat kann eine Geschäftsordnung und andere Ordnungen beschließen. Solche Ordnungen dürfen dieser Satzung und der Satzung der Studierendenschaft nicht zuwiderlaufen.

  8. Fachschaftsratssitzungen sind öffentlich und werden angekündigt. Fachschaftsmitglieder haben Rederecht.

  9. Ein Mitglied scheidet aus dem Fachschaftsrat aus:
    - durch Wahl eines neuen Fachschaftsrats,
    - durch Exmatrikulation,
    - durch eigenen Verzicht, der dem Fachschaftsrat schriftlich mitgeteilt werden muss

§7 Aufgaben des Fachschaftsrates

  1. Jedes Mitglied des Fachschaftsrates muss sich seiner Aufgabe und der dazugehörigen Verantwortung bewusst sein und dementsprechend handeln.

  2. Der Fachschaftsrat ist oberstes Kontrollgremium und dient der Wahrung der Interessen der Studierendenschaft. Dazu gehören der permanente Dialog mit der Studiengangsleitung und der Fakultät sowie das Aufzeigen von Verbesserungspotentialen hinsichtlich des Studienganges und der Studienbedingungen.

  3. Weitere Aufgaben des Fachschaftsrates sind:
    - die Vertretung der Fachschaft im Rahmen ihrer Befugnisse,
    - die Information der Mitglieder der Fachschaft über den Fachbereich betreffende Fragen,
    - die Bekanntmachung von Beschlüssen der Vollversammlung und des Fachschaftsrates,
    - die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften, dem AStA und der FSVK,
    - die Mitarbeit in den Gremien des Fachbereichs, der Fakultät und der Universität
    - die Betreuung der Studierenden, vor allem des ersten Semesters.

  4. Parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen sind ausgeschlossen.

  5. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft nach außen.

  6. Der Fachschaftsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, protokolliert sie und informiert die Fachschaft über zu fassende und gefasste Beschlüsse.

§8 Finanzen

  1. Der Fachschaftsrat ist der Studierendenschaft über die Verwendung der Finanzmittel Rechenschaft pflichtig. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind vom Finanzreferierenden und Kassenverwaltenden festzuhalten und zu archivieren. Auf der Vollversammlung wird ein Haushaltsplan vorgestellt.

  2. Die Finanzprüfer*innen haben nach freiem Ermessen die Finanzunterlagen des Fachschaftsrates zu prüfen und das Ergebnis in der Vollversammlung zu berichten. Im Anschluss an den Prüfbericht wird über Entlastung des Fachschaftsrates abgestimmt.

  3. Die Verwendung der Mittel obliegt dem Fachschaftsrat in Eigenverantwortung.

  4. Die Verwendung der Mittel muss im Interesse der Studierendenschaft und im Rahmen der Aufgaben des Fachschaftsrates (§6, Abs.2) erfolgen.

  5. Alle finanziellen Tätigkeiten des Fachschaftsrats unterliegen dem Hochschulgesetz NRW und der HWVO NRW.

§9 Gleichstellungsklausel

Soweit in dieser Satzung ausschließlich die männliche Form gebraucht wird, ist ebenso die weibliche Form gemeint. Weibliche Amtsinhaberinnen dürfen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form führen.


§10 Inkrafttreten und Änderung dieser Ordnung

  1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Vollversammlung der Fachschaft durch Zweidrittelmehrheit der Anwesenden in Kraft.

  2. Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden auf einer Vollversammlung. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens sieben Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Fachschaftsrat eingehen.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder nach Inkrafttreten unwirksam werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung der Studierendenschaft.


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Stand

Diese Satzung wurde am 13.11.2018 durch die Anwesenden auf der Vollversammlung der Fachschaft Sales Engineering and Product Management angenommen und trat somit in Kraft.